Belege von einem Aufenthalt im friedlichen Separatistengebiet Transdnestrien

"Kleingedrucktes"

BGB § 651

Reisevertragsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches mehr...


einzelne AGB

Geschäftsbedingungen der einzelnen Reiseveranstalter mehr...

    Die Welt ist schlecht, und das ist gut so. Sonst wären ja noch mehr Menschen arbeitslos, beispielsweise alle Rüstungsproduzenten und Käfighühnerhalter. Aber nun mal ganz ernst! Ohne Vertrauen und Zuversicht wäre das Leben nicht lebenswert. Wir möchten unsere Reiseteilnehmer gern als Freunde behandeln. Das schließt eindeutige Regeln im gegenseitigen Umgang nicht aus.
    Ein Reisevertrag kann erst zustande kommen, wenn der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters akzeptiert. Wir empfehlen, diese Vertragsbedingungen schwarz auf weiß bis zum Reiseende aufzubewahren. Sollten trotz unserer Erfahrung und aller Sorgfalt einmal Probleme im Zusammenhang mit den Reisen auftreten, werden wir als Vermittler uns um eine flexible Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten des Kunden bemühen.

Rechtsgrundlagen

    Rechtsgrundlage für einen Reisevertrag ist der im Bürgerlichen Gestzbuch enthaltene Paragraph "Untertitel Reisevertrag" von 651 a bis 651 m (BGB § 651), der der Umsetzung der Richtlinie 90 / 314 / EWG des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates über Pauschalreisen dient. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalters können dieses Gesetz ergänzen, aber nicht ändern.

Ersatzleistungen

    Wird die Reihenfolge einzelner Tagesprogramme beispielsweise wegen des Wetters umgestellt, so ist dies kein Reisemangel. Gleiches gilt, wenn eine namentlich genannte Person sich beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen durch eine Person mit gleichwertigen Kenntnissen vertreten lässt.

Insolvenzversicherung

    Der Ruf nach einer Art Pleiteversicherung für Reiseveranstalter wurde laut, als vor nunmehr fast zwanzig Jahren die Kunden einiger Billigveranstalter plötzlich ohne Rückflug in der Karibik festhingen. Deswegen gilt nun EU-weit, dass der Reiseveranstalter für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit die Erstattung des gezahlten Reisepreises und notwendiger Rückreiseaufwendungen sicherstellen muss. Viele Versicherer forderten nun Mindestprämien und Formalitäten für diese Insolvenzversicherung (IV), durch die spezialisierte Veranstalter mit geringen Teilnehmerzahlen benachteiligt waren. Einige unserer Veranstalter bezahlen die Dienstleistungen im Zielgebiet schon vorab vollständig, die Reiseleiter haben die Rückreisetickets schon bei der Hinreise in der Tasche. Diese Firmen fragten sich nun zurecht, wogegen dann eine IV helfen soll.
    Natürlich erfüllen alle auf dieser Homepage vertretenen Veranstalter die Rechtsvorschriften. Man sollte aber wissen:
  • die Kosten einer Pauschalreise steigen durch die IV,
  • die IV wird wirklich nur bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters wirksam und bietet normalerweise keine organisatorische Unterstützung,
  • bereits im Gesetz sind Ausnahmen von der Pflicht zur IV genannt,
  • eine IV sagt nichts über die Durchführungsqualität eines Reiseprogramms aus.
    Aus unserer Sicht lief die Praxis viele Jahre lang darauf hinaus, dass verantwortungsbewusste Kleinbetriebe die Risiken von Fernflugkonzernen mitfinanzieren. Erst nach vielen Jahren entstanden Varianten der IV, die spezialisierten Veranstaltern mit geringen Teilnehmerzahlen entgegenkommen. Für ein Gewerbe mit 100 Pauschalreisenden pro Jahr bedeutet dies beispielsweise, dass sich der Reisepreis nur noch um weniger als ein halbes Prozent erhöht. Eigentlich ist die Absicht ja nicht schlecht, Kunden gegen Firmenpleiten abzusichern. Die Praxis der IV führte jedoch viele Jahre lang zu Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der Branchenriesen, und funktionierende Pleiteabsicherungen in anderen Branchen wie der Finanzwirtschaft wären für die Menschheit wesentlich wichtiger.
    Übrigens: Dieser Absatz einschließlich des letzten Satzes stand schon vor dem Bankencrash 2008 in einem unserer Statements.